Steuerausgleich 2021: Frist endet am 31. Dezember 2026
03.11.2026 · Österreich
Wer für 2021 noch keine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragt hat, kann dies grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 nachholen.
Prüfen Sie zuerst, ob für 2021 bereits ein Bescheid vorliegt. Bei einer antragslosen Veranlagung kann innerhalb der Fünfjahresfrist eine eigene Erklärung eingereicht werden. Für die Änderung anderer bereits abgeschlossener Verfahren gelten eigene Regeln.
Eine Gutschrift ist nicht garantiert. Absetzbare Kosten und persönliche Ansprüche hängen von den Voraussetzungen des Jahres 2021 ab.
Antrag über FinanzOnline oder Formular L1 einreichen. Eine bloß gespeicherte Eingabe gilt nicht als übermittelt.
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